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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Brichard Makler GmbH

(Stand November 2022)
BRI Immobilienmakler GmbH, Peter-Jordan-Straße 8, 1190 Wien

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Abgeber und Interessenten („Auftraggeber“) und der BRI Immobilienmakler GmbH („Makler“) bei der Vermittlung von Immobilien. Die ABG bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen BRI Immobilienmakler GmbH (FN 587598 s), Peter-Jordan-Straße 8, 1190 Wien, und dem Auftraggeber zustande kommenden Verträgen und gelten ausdrücklich als vereinbart. Die aktuelle Rechtslage insbesondere das MaklerG, die ImmobilienmaklerVO (IMV), ABGB, KSchG, FAGG werden berücksichtigt. Die AGB gehen vor, sollten nicht zwingende Bestimmungen zur Anwendung gelangen. Werden dem Auftraggeber auf dessen Wunsch abweichende Bestimmungen eingeräumt, gelangt der übrige Teil der Geschäftsbedingungen unverändert zur Anwendung. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, konkreten Punkten der AGBs binnen 3 Werktagen nachweislich zu widersprechen. In diesem Fall ist jedoch der Makler berechtigt, den Vermittlungsauftrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

2. Die Angebote des Maklers sind freibleibend und unverbindlich. Der Verkäufer/Vermieter/Verpächter ist vor Annahme eines Angebotes nicht gebunden, sodass eine Zwischenvermietung oder ein Zwischenverkauf oder ein gleichwertiges Rechtsgeschäft möglich ist. Der Makler hat soweit nicht ausdrücklich schriftlich Gegenteiliges zugesagt wird, keine Abschlussvollmacht.

3. Ist dem Empfänger ein von dem Makler angebotenes Objekt bereits als verkäuflich bzw. vermietbar bekannt, ist dies dem Makler unverzüglich, längstens jedoch binnen 48 Stunden ab Übermittlung des jeweiligen Angebotes, nachweislich und schriftlich mitzuteilen. Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht führt im Falle des Zustandekommens eines Kauf- Miet- oder Pachtvertrages über das angebotene Objekt zu einem Provisionsanspruch des Maklers in voller Höhe. Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen. Insbesondere hat der Auftraggeber den Makler sämtliche Informationen und Unterlagen, die der Makler für die Vermittlung benötigt zur Verfügung zu stellen bzw. dem Makler die Vollmacht zu erteilen, die dem Makler die Beschaffung der Unterlagen ermöglicht. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Makler die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere betreffend eine Änderung seiner Geschäftsabsichten.

4. Der Makler wird – sofern nichts anderes vereinbart wird – im Interesse vom Abgeber und Interessent tätig und berücksichtigt die Interessen beider Auftraggeber. Für die Vertragsprüfung, sowie für die Prüfung der Wirtschaftlichkeit, technischen Gegebenheiten und steuerlichen Auswirkungen wird empfohlen im Bedarfsfall Sonderfachleute zu Rate zu ziehen.

5. Die Angaben über ein Objekt erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Sofern der Makler darauf hinweist, dass er die Angaben von dritter Seite erhalten hat, haftet er nicht für die Richtigkeit der Angaben, es sei denn, er hätte die offensichtliche Unrichtigkeit der ihm erteilten Informationen erkennen müssen. Der Auftraggeber ist zur Offenlegung sämtlicher Umstände, die für die Vermittlung des Objektes wesentlich sind, verpflichtet. Dazu zählen sämtliche ihm bekannte Mängel des Objektes sowie sonstige wertbestimmende Umstände. Für Vermögensschäden wird eine Schadenersatzpflicht des Maklers im Verbrauchergeschäft auf die Fälle des Vorsatzes sowie der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, so haftet der Makler nur bei Vorsatz und krass grober Fahrlässigkeit. Die Haftung des Maklers ist jedenfalls mit der Deckungssumme der vereinbarten Versicherungssumme beschränkt.

6.  Der Auftraggeber sagt zu nicht mit einem Interessenten, der von dem Makler über die Geschäftsgelegenheit erfahren hat und von diesem in Ausübung eines Rücktrittsrechts vom Maklervertrag zurücktritt, über den Abschluss des Rechtsgeschäftes zu verhandeln, wenn der Auftraggeber Kenntnis vom Rücktritt des Interessenten erlangt hat und der Abgeber nicht bereit ist die Käufer- oder Mieterprovision zu übernehmen.

7. Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für den Fall verpflichtet, dass das zu vermittelnde Geschäft oder ein seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustande kommt. Der Anspruch auf Provision, sowie Ersatz zusätzlicher Aufwendungen entsteht und wird mit der Rechtswirksamkeit (Willensübereinstimmung der Parteien oder ein allfälliger Bedingungseintritt) des vermittelnden Geschäfts fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Fall, dass er mit dem vom Makler namhaft gemachten Interessenten das vermittelte oder ein zweckgleichwertiges Rechtsgeschäft abschließt. Die Provision gebührt dem Makler auch dann, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich geworden ist. Für die Vermittlung reicht Namhaftmachung des vermittelten Geschäftspartners aus.

8. Der Anspruch auf Provision entsteht gem. § 7 MaklerG mit Rechtswirksamkeit – Willensübereinstimmung oder allfälliger Bedingungseintritt – des vermittelten Geschäfts und ist sofort fällig. Der Anspruch auf Zahlung der Provision entsteht zu diesem Zeitpunkt unabhängig von der Rechnungslegung. Sofern ein Auftraggeber auch nur mit einem Teil des vereinbarten Honorars in Verzug gerät, hat der Makler einen Anspruch auf die Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Dazu stehen dem Makler Mahnspesen und weitere Bearbeitungsgebühren in angemessener Höhe zu. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche des Maklers bleiben jedenfalls unberührt. Zu den dem Makler zustehenden Ansprüchen ist die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß hinzuzurechnen.

9. Die Zahlung der vollen Provision wird auch für den Fall vereinbart, dass

9.1. das im Maklervertag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

9.2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichartiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäftes in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;

9.3. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebenen Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat, oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat;

9.4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird;

9.5. auf Grund der Tätigkeit des Maklers zwar nicht das vertragsgemäß zu vermittelndem Geschäft wohl aber ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande kommt;

9.6. der Vertrag zu anderen, vom Angebot abweichenden Bedingungen geschlossen wird, und der Vertragsabschluss auf Grund einer kausalen und verdienstlichen Tätigkeit des Maklers erfolgt;

9.7. wenn ein Rechtsgeschäft über ein anderes Objekt des vom Makler nachgewiesenen Vertragspartners abgeschlossen wird, und der Vertragsabschluss auf Grund einer kausalen und verdienstlichen Tätigkeit des Maklers erfolgt;

9.8. wenn und soweit ein erster Vertrag in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang (innerhalb von 3 Jahren) durch einen oder mehrere Verträge erweitert oder ergänzt wird und dies auf eine kausale und verdienstliche Tätigkeit des Maklers zurückzuführen ist.

10. Vermittelt der Makler ein Optionsgeschäft, ist mit Abschluss des Optionsvertrages das gesamte vereinbarte Honorar – unabhängig von der allfälligen Ausübung des Optionsrechts – fällig.

11. Alleinvermittlungsauftrag

Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Bezahlung der Provision für den Fall, dass er mit dem vom Immobilienmakler namhaft gemachten Interessenten während oder nach Ablauf der vereinbarten Alleinvermittlungsfrist das vermittelte oder ein zweckgleichwertiges Geschäft abschließt. Die Provision gebührt dem Makler auch, wenn er in anderer Weise als durch Namhaftmachung verdienstlich wird. Der Makler verpflichtet sich, nach Kräften tätig zu werden.

Der Auftraggeber ist auch dann zur Provisionszahlung verpflichtet, wenn

11.1. der Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen

Grund vorzeitig aufgelöst wird;

11.2. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist;

11.3. das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustande gekommen ist.

12. Sollten Bestimmungen dieser AGB oder des Vermittlungsauftrages ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen und undurchführbaren Bestimmungen gilt eine angemessene Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem jeweiligen Sinn und Zweck gewollt hätten, wenn sie bei Abschluss des Rechtsverhältnisses die Bestimmung im Hinblick auf die Rechtsunwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht hätten.

13. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis. Abweichende Vereinbarungen können nur mit der Zustimmung der vertretungsbefugten Organe des Maklers abgeschlossen werden. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angestellte und Mitarbeiter des Maklers nicht berechtigt sind, alleine abweichende Vereinbarungen zu treffen.

14. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Streitigkeiten wird vereinbart, dass das für Wien, Innere Stadt, sachlich zuständige Gericht erster Instanz ausschließlich zuständig ist. Ein allfälliger Gerichtsstand nach KSchG bleibt davon unbenommen.

15. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes und der Kollisionsnormen des Internationalen Privatrechts.